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+Artikel 296 Behandlung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern |
Artikel 296 Behandlung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus DrittländernArtikel 296 Behandlung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern Hat ein Drittlandsversicherungsunternehmen Zweigniederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so wird jede Zweigniederlassung bei der Anwendung dieses Titels als unabhängiges Unternehmen behandelt. Die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen. Die gegebenenfalls bestellten Verwalter oder Liquidatoren bemühen sich ebenfalls um eine Abstimmung ihres Vorgehens. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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