+KAPITEL IV Gemeinsame vorschriften
---+Artikel 285 Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
---+Artikel 286 Dingliche Rechte Dritter
------+Article 286 1.
------+Article 286 2.
------+Article 286 3.
------+Article 286 4.
---+Artikel 287 Eigentumsvorbehalt
------+Article 287 1.
------+Article 287 2.
------+Article 287 3.
---+Artikel 288 Aufrechnung
------+Article 288 1.
------+Article 288 2.
---+Artikel 289 Geregelte Märkte
------+Article 289 1.
------+Article 289 2.
---+Artikel 290 Benachteiligende Rechtshandlungen
---+Artikel 291 Schutz des Dritterwerbers
---+Artikel 292 Anhängige Rechtsstreitigkeiten
---+Artikel 293 Verwalter und Liquidatoren
------+Article 293 1.
------+Article 293 2.
------+Article 293 3.
---+Artikel 294 Eintragung in öffentliche Register
------+Article 294 1.
------+Article 294 2.
---+Artikel 295 Berufsgeheimnis
---+Artikel 296 Behandlung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern
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KAPITEL IV Gemeinsame vorschriften
KAPITEL IV Gemeinsame vorschriften
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 285 Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
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Artikel 285
Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
Abweichend von den Artikeln 269 und 274 ist für die Wirkungen der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens Folgendes maßgeblich:
a)
für Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist;
b)
für Verträge, die zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands berechtigen, ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand belegen ist; und
c)
für Rechte des Versicherungsunternehmens an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
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Artikel 286 Dingliche Rechte Dritter
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Artikel 287 Eigentumsvorbehalt
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Artikel 288 Aufrechnung
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Artikel 289 Geregelte Märkte
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Artikel 290 Benachteiligende Rechtshandlungen
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Artikel 290
Benachteiligende Rechtshandlungen
Artikel 274 Absatz 2 Buchstabe l findet keine Anwendung, wenn eine Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Rechtshandlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist und diese Rechtshandlung im vorliegenden Fall in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.
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Artikel 291 Schutz des Dritterwerbers
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Artikel 291
Schutz des Dritterwerbers
Verfügt das Versicherungsunternehmen durch eine nach der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung des Liquidationsverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über einen der nachstehend genannten Werte, so ist folgendes Recht anwendbar:
a)
bei einem unbeweglichen Gegenstand das Recht des Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand belegen ist;
b)
bei einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, das Recht des Mitgliedstaats, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird;
c)
bei Wertpapieren oder anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto voraussetzt oder die in einer dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden zentralen Verwahrstelle verwahrt werden, das Recht des Mitgliedstaats, unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.
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Artikel 292 Anhängige Rechtsstreitigkeiten
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Artikel 292
Anhängige Rechtsstreitigkeiten
Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme oder des Liquidationsverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.
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Artikel 293 Verwalter und Liquidatoren
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Artikel 294 Eintragung in öffentliche Register
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Artikel 295 Berufsgeheimnis
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Artikel 295
Alle Personen, die im Rahmen der in den Artikeln 270, 273 und 296 vorgesehenen Verfahren zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen nach Maßgabe der Artikel 64 bis 69 den Bestimmungen über das Berufsgeheimnis; hiervon ausgenommen sind die Gerichte, auf die die geltenden nationalen Bestimmungen Anwendung finden.
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Artikel 296 Behandlung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern
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Artikel 296
Behandlung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern
Hat ein Drittlandsversicherungsunternehmen Zweigniederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so wird jede Zweigniederlassung bei der Anwendung dieses Titels als unabhängiges Unternehmen behandelt.
Die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.
Die gegebenenfalls bestellten Verwalter oder Liquidatoren bemühen sich ebenfalls um eine Abstimmung ihres Vorgehens.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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