+TITEL V SONSTIGE BESTIMMUNGEN
---+Artikel 297 Gerichtlicher Rechtsbehelf
---+Artikel 298 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
------+Article 298 1.
------+Article 298 2.
------+Article 298 3.
---+Artikel 299 Euro
---+Artikel 300 Anpassung der in Euro angegebenen Beträge
---+Artikel 301 Ausschussverfahren
------+Article 301 1.
------+Article 301 2.
------+Article 301 3.
---+Artikel 301a Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 301a 1.
------+Article 301a 2.
------+Article 301a 3.
------+Article 301a 4.
------+Article 301a 5.
---+Artikel 301b Anpassungsklausel für technische Regulierungsstandards
------+Article 301b 1.
------+Article 301b 2.
------+Article 301b 3.
---+Artikel 302 Anzeigen, die vor Inkrafttreten der zur Einhaltung der Artikel 57 bis 63 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften übermittelt werden
---+Artikel 304 Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko
------+Article 304 1.
------+Article 304 2.
---+Artikel 304b Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
------+Article 304b 1.
------+Article 304b 2.
------+Article 304b 3.
------+Article 304b 4.
------+Article 304b 5.
------+Article 304b 6.
------+Article 304b 7.

TITEL V SONSTIGE BESTIMMUNGEN

TITEL V SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 297 Gerichtlicher Rechtsbehelf

Artikel 297

Gerichtlicher Rechtsbehelf

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen Entscheidungen, die bezüglich eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergehen, ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Artikel 298 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
Artikel 299 Euro

Artikel 299

Euro

Wird in dieser Richtlinie auf den Euro Bezug genommen, so gilt für den ab 31. Dezember jeden Jahres zu berücksichtigenden Gegenwert in der Landeswährung der Gegenwert des letzten Tages des vorangegangenen Monats Oktober, für den der Gegenwert des Euro in allen Gemeinschaftswährungen vorliegt.

Artikel 300 Anpassung der in Euro angegebenen Beträge

Artikel 300

Anpassung der in Euro angegebenen Beträge

▼M5

Die in dieser Richtlinie in Euro angegebenen Beträge werden alle fünf Jahre angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2015 und dem Zeitpunkt der Anpassung erhöht und auf ein Vielfaches von 100 000 EUR aufgerundet wird.

▼B

Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, so werden die Beträge nicht angepasst.

Die Kommission veröffentlicht die angepassten Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die angepassten Beträge werden innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten angewandt.

Artikel 301 Ausschussverfahren
Artikel 301a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 301b Anpassungsklausel für technische Regulierungsstandards
Artikel 302 Anzeigen, die vor Inkrafttreten der zur Einhaltung der Artikel 57 bis 63 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften übermittelt werden

Artikel 302

Anzeigen, die vor Inkrafttreten der zur Einhaltung der Artikel 57 bis 63 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften übermittelt werden

Wird in einem Verfahren zur Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs den zuständigen Behörden eine Anzeige nach Artikel 57 übermittelt, bevor die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 57 bis 63 nachzukommen, in Kraft getreten sind, so wird dieses Beurteilungsverfahren nach den zum Zeitpunkt der Anzeige geltenden nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt.

Artikel 304 Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko
Artikel 304b Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung