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+Artikel 8 Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und EbAV |
Artikel 8 Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und EbAVArtikel 8 Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und EbAV Die Mitgliedstaaten sorgen für eine rechtliche Trennung zwischen einem Trägerunternehmen und einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV, damit bei einem etwaigen Konkurs des Trägerunternehmens das Vermögen der EbAV im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gesichert ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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