+TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 60 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der EIOPA
------+Article 60 1.
------+Article 60 2.
------+Article 60 3.
------+Article 60 4.
---+Artikel 61 Verarbeitung personenbezogener Daten
---+Artikel 62 Bewertung und Überprüfung
------+Article 62 1.
------+Article 62 2.
---+Artikel 63 Änderung der Richtlinie 2009/138/EG
---+Artikel 63a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
------+Article 63a 1.
------+Article 63a 2.
------+Article 63a 3.
------+Article 63a 4.
------+Article 63a 5.
------+Article 63a 6.
---+Artikel 64 Umsetzung
------+Article 64 1.
------+Article 64 2.
---+Artikel 65 Aufhebung
---+Artikel 66 Inkrafttreten
---+Artikel 67 Adressaten

TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 60 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der EIOPA
Artikel 61 Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 61

Verarbeitung personenbezogener Daten

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie nehmen die EbAV und die zuständigen Behörden ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Richtlinie im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 wahr. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EIOPA im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 62 Bewertung und Überprüfung
Artikel 63 Änderung der Richtlinie 2009/138/EG

Artikel 63

Änderung der Richtlinie 2009/138/EG

Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 13 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„(7) „Rückversicherung“ eine der folgenden Tätigkeiten:

a) 

die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland-Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden;

b) 

im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

c) 

die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Rückversicherungsunternehmen für eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) fällt;

2. 

Artikel 308b Absatz 15 erhält folgende Fassung:

„(15)  
Soweit die Herkunftsmitgliedstaaten bei Inkrafttreten dieser Richtlinie die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 genannten Bestimmungen angewendet haben, können diese Herkunftsmitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin die am 31. Dezember 2015 geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, die sie erlassen haben, um den Artikeln 1 bis 19, 27 bis 30, 32 bis 35 und 37 bis 67 der Richtlinie 2002/83/EG nachzukommen.

Wendet ein Herkunftsmitgliedstaat weiterhin diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, ermitteln Versicherungsunternehmen im betreffenden Mitgliedstaat ihre Solvabilitätskapitalanforderung als Summe aus

a) 

einer nominalen Solvabilitätskapitalanforderung in Bezug auf ihre Versicherungstätigkeiten, berechnet ohne Berücksichtigung des betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341;

b) 

der Solvabilitätsspanne in Bezug auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft, berechnet im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erlassen wurden, um Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG nachzukommen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie sich dazu äußert, ob der in Absatz 1 genannte Zeitraum verlängert werden sollte, wobei sie aus der vorliegenden Richtlinie resultierenden Änderungen an Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften Rechnung trägt.“

Artikel 63a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
Artikel 64 Umsetzung
Artikel 65 Aufhebung

Artikel 65

Aufhebung

Die Richtlinie 2003/41/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung und die Zeitpunkte der Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 13. Januar 2019 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 2003/41/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 66 Inkrafttreten

Artikel 66

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 67 Adressaten

Artikel 67

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung