+Artikel 9 Bezeichnung

Artikel 9 Bezeichnung

Artikel 9

Bezeichnung

Die Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ darf für ein privates Altersvorsorgeprodukt nur dann verwendet werden, wenn dieses private Altersvorsorgeprodukt von der EIOPA nach Maßgabe dieser Verordnung für den Vertrieb unter der Bezeichnung „PEPP“ registriert wurde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung