Artikel 43
Entscheidung des PEPP-Sparers für eine Anlageoption
Nachdem er einschlägige Informationen erhalten und Beratung in Anspruch genommen hat, muss sich der PEPP-Sparer bei Abschluss des PEPP-Vertrags für eine Anlageoption entscheiden.
European Regulation published on http://eur-lex.europa.eu/