+Artikel 43 Entscheidung des PEPP-Sparers für eine Anlageoption

Artikel 43 Entscheidung des PEPP-Sparers für eine Anlageoption

Artikel 43

Entscheidung des PEPP-Sparers für eine Anlageoption

Nachdem er einschlägige Informationen erhalten und Beratung in Anspruch genommen hat, muss sich der PEPP-Sparer bei Abschluss des PEPP-Vertrags für eine Anlageoption entscheiden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung