(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das Zentralregister zuständige Stelle befugt ist, von juristischen Personen, Trustees von Express-Trusts und Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehaben, sowie von deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer Angaben anzufordern, die zur Ermittlung und Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, darunter Beschlüsse und Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans, Partnerschaftsvereinbarungen, Treuhandurkunden, Vollmachten oder andere vertragliche Vereinbarungen und Unterlagen.