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Artikel 10 8(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Zentralregistern enthaltenen Angaben jede Änderung des wirtschaftlichen Eigentums juristischer Personen und Rechtsvereinbarungen sowie von Nominee-Strukturen nach deren erstmaliger Eintragung in das Register umfassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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