+Artikel 10 8

Artikel 10 8

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Zentralregistern enthaltenen Angaben jede Änderung des wirtschaftlichen Eigentums juristischer Personen und Rechtsvereinbarungen sowie von Nominee-Strukturen nach deren erstmaliger Eintragung in das Register umfassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung