+Artikel 10 20

Artikel 10 20

(20)   Die in Absatz 1 genannten Angaben bleiben nach der Auflösung der juristischen Person oder nachdem die Rechtsvereinbarung aufgehört hat, zu bestehen, für einen Zeitraum von fünf Jahren über die nationalen Register und über das Netz der Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer öffentlich zugänglich.

Unbeschadet der Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, können Mitgliedstaaten in konkreten Fällen gestatten oder vorschreiben, dass diese Angaben für einen weiteren maximalen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden, sofern die Mitgliedstaaten festgestellt haben, dass diese Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich und verhältnismäßig ist.

Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass personenbezogene Daten aus den Zentralregistern gelöscht werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung