+Artikel 12 2

Artikel 12 2

(2)   Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen haben ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben:

a)

Personen, die zum Zwecke des Journalismus, der Berichterstattung oder einer anderen Form der Meinungsäußerung in den Medien tätig sind, die mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen,

b)

Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaftler, die mit der Prävention oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen,

c)

natürliche oder juristische Personen, die voraussichtlich eine Transaktion mit einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung eingehen und jegliche Verbindung zwischen einer solchen Transaktion und der Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung verhindern wollen,

d)

Unternehmen, die in Drittländern Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Bezug auf eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen müssen, um in Bezug auf einen Kunden oder einen potenziellen Kunden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesen Drittländern zu erfüllen,

e)

Gegenparteien der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungzuständigen Behörden der Union in Drittländern, sofern sie nachweisen können, dass sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben in Bezug auf eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung benötigen, um ihre Aufgaben im Rahmen der Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dieser Drittländer wahrzunehmen,

f)

die für die Umsetzung von Titel I Kapitel II und III der Richtlinie (EU) 2017/1132 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Behörden, die für die Registrierung von Unternehmen in dem Register gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie zuständig sind, und die Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß Titel II der genannten Richtlinie für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zuständig sind,

g)

von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/1060 angegebene Programmbehörden für Begünstigte von Unionsmitteln,

h)

Behörden, die die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 durchführen, in Bezug auf Begünstigte im Rahmen der Fazilität,

i)

Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren in Bezug auf die Bieter und Wirtschaftsteilnehmer, die den Zuschlag im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten,

j)

Anbieter von Produkten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, soweit Produkte, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Angaben entwickelt wurden oder diese Angaben enthalten, nur Kunden zur Verfügung gestellt werden, bei denen es sich um Verpflichtete oder zuständige Behörden handelt, sofern diese Anbieter nachweisen können, dass sie im Rahmen eines Vertrags mit einem Verpflichteten oder einer zuständigen Behörde Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben benötigen.

Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 ermittelten Kategorien stellen die Mitgliedstaaten auch sicher, dass andere Personen, die ein berechtigtes Interesse in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung nachweisen können, fallweise Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer erhalten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung