(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zentralregister Aufzeichnungen über die Personen führen, die auf die Angaben gemäß dem vorliegenden Artikel zugreifen, und diese gegenüber den wirtschaftlichen Eigentümern offenlegen können, wenn diese einen Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 stellen.
Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die von den Zentralregistern bereitgestellten Angaben nicht zur Ermittlung einer auf das Register zugreifenden Person führen, wenn es sich bei diesen Personen um folgende handelt:
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a)
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Personen, die zum Zwecke des Journalismus, der Berichterstattung oder einer anderen Form der Meinungsäußerung in den Medien tätig sind, die mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen,
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b)
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Organisationen der Zivilgesellschaft, die mit der Prävention oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen.
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Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen davon absehen, die Identität einer der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechenden Stelle in Drittländern offenzulegen, so lange wie nötig ist, um die Analysen oder Ermittlungen dieser Behörde zu schützen.
In Bezug auf die in Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Personen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass wirtschaftliche Eigentümer, die einen Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 stellen, Angaben über die Funktion oder den Beruf der Personen erhalten, die ihre Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eingesehen haben.
Für die Zwecke von Unterabsatz 3 geben die Behörden bei der Beantragung des Zugangs zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß diesem Artikel den Zeitraum, für den sie die Zentralregister ersuchen, von der Offenlegung abzusehen, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, und die Gründe für diese Beschränkung an, sowie inwieweit die Bereitstellung der Angaben den Zweck ihrer Analysen und Untersuchungen gefährden würde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen die Zentralregister die Identität der Einrichtung, die die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eingesehen hat, nicht offenlegen, eine Verlängerung dieses Zeitraums nur auf der Grundlage eines begründeten Antrags der Behörde des Drittlandes um einen maximalen Zeitraum von einem Jahr gewährt wird, nach dessen Ablauf diese Behörde einen neuen begründeten Antrag auf Verlängerung stellt.