+Artikel 13 9

Artikel 13 9

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es gerichtliche oder administrative Rechtsbehelfe gibt, um die Verweigerung oder den Widerruf des Zugangs gemäß Absatz 7 anzufechten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung