+Artikel 16 8

Artikel 16 8

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben über die Inhaber von Bank- oder Zahlungskonten, einschließlich virtueller IBAN, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächern über ihre nationalen zentralisierten automatisierten Mechanismen und über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Schließung des Kontos zur Verfügung gestellt werden.

Unbeschadet der Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, können die Mitgliedstaaten in konkreten Fällen gestatten oder vorschreiben, dass diese Angaben für einen weiteren maximalen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden, sofern die Mitgliedstaaten festgestellt haben, dass diese Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich und verhältnismäßig ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung