(9) Den zentralen Meldestellen und der AMLA zum Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 dieser Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 wird sofortiger und ungefilterter Zugang zu den Informationen über durch IBAN, einschließlich virtueller IBAN, ermittelte Zahlungs- und Bankkonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächer, in anderen Mitgliedstaaten gewährt, die über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern verfügbar sind. Die Aufsichtsbehörden erhalten rechtzeitig Zugang zu den Informationen, die über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um diesen Absatz umzusetzen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der nationalen zentralen Meldestellen und der Aufsichtsbehörden, das Zugriff auf die das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern hat, in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz mit hohem professionellen Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist.
Die in Unterabsatz 2 genannten Anforderungen gelten auch für die AMLA im Rahmen gemeinsamer Analysen und bei der Tätigkeit als Aufseher.