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+Artikel 23 2 |
Artikel 23 2(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen die Aufseher davon unterrichten, wenn in ihrem Besitz befindliche Informationen auf potenzielle Verstöße von Verpflichteten gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 hindeuten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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