+Artikel 23 Bereitstellung von Informationen an Aufseher
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Artikel 23 Bereitstellung von Informationen an Aufseher

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 23 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Aufsehern spontan oder auf Ersuchen Informationen zur Verfügung stellen, die für die Zwecke der Beaufsichtigung gemäß Kapitel IV relevant sein können, darunter zumindest Informationen über

a)

die Qualität und Quantität der von Verpflichteten übermittelten Meldungen verdächtiger Transaktionen,

b)

die Qualität und Aktualität der Antworten von Verpflichteten auf Ersuchen der zentralen Meldestellen gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624,

c)

relevante Ergebnisse der gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b dieser Richtlinie durchgeführten strategischen Analysen sowie alle relevanten Informationen über Trends und Methoden im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung, einschließlich geografischer, grenzüberschreitender und neu auftretender Risiken.

Artikel 23 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen die Aufseher davon unterrichten, wenn in ihrem Besitz befindliche Informationen auf potenzielle Verstöße von Verpflichteten gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 hindeuten.

Artikel 23 3

(3)   Außer wenn dies für die Zwecke des Absatzes 2 unbedingt erforderlich ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die von den zentralen Meldestellen gemäß diesem Artikel bereitgestellten Informationen keine Informationen über bestimmte natürliche oder juristische Personen oder Fälle mit natürlichen oder juristischen Personen, enthalten, die Gegenstand laufender Analysen oder Ermittlungen sind oder zur Ermittlung natürlicher oder juristischer Personen führen können.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung