(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen Dritte — einschließlich der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union — zur Teilnahme an den gemeinsamen Analysen einladen können, sofern dies für die Zwecke der gemeinsamen Analysen relevant ist und eine solche Beteiligung unter die jeweiligen Mandate dieser Dritten fällt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die an den gemeinsamen Analysen beteiligten zentralen Meldestellen die Bedingungen für die Beteiligung Dritter festlegen und Maßnahmen ergreifen, die die Vertraulichkeit und Sicherheit der ausgetauschten Informationen gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ausgetauschten Informationen ausschließlich für die Zwecke verwendet werden, für die diese gemeinsame Analyse vorgesehen wurde.