+Artikel 37 7

Artikel 37 7

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher und die für Glücksspieldienste zuständigen Aufseher zusätzlich zu den in Absatz 6 genannten Befugnissen über weitere Befugnisse verfügen, einschließlich der Befugnis, die Betriebsstätten des Verpflichteten ohne vorherige Ankündigung zu inspizieren, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und Wirksamkeit einer Inspektion dies erfordern, und dass sie über alle erforderlichen Mittel verfügen, um eine solche Inspektion durchzuführen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 müssen die Aufseher zumindest in der Lage sein,

a)

die Bücher und Aufzeichnungen des Verpflichteten zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,

b)

Zugang zu jeglicher Software, zu allen Datenbanken, IT-Tools oder anderen elektronischen Mitteln zur Aufzeichnung von Informationen zu erhalten, die vom Verpflichteten verwendet werden,

c)

schriftliche oder mündliche Informationen von allen für die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Personen oder deren Vertretern oder Mitarbeitern sowie von allen Vertretern oder Mitarbeitern von Stellen einzuholen, an die der Verpflichtete Aufgaben nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1624 ausgelagert hat, und jede andere Person zu befragen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung