(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieser Artikel auch Anwendung finden auf:
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a)
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Gruppen von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor;
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b)
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Verpflichtete, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ohne Infrastruktur in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie niedergelassen sind, tätig sind, wenn die Aufsicht über die Tätigkeiten in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 von den Aufsehern jenes anderen Mitgliedstaats ausgeübt wird.
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Treten die in Absatz 5 genannten Situationen in Bezug auf Aufseher des Nichtfinanzsektors auf, kann die AMLA im Rahmen der ihr durch Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragenen Befugnisse tätig werden.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass in Fällen, in denen Verpflichtete im Nichtfinanzsektor Teil von Strukturen sind, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, Aufseher des Nichtfinanzsektors zusammenarbeiten und Informationen austauschen.