(3) Die Aufseher können Fälle an die AMLA verweisen, in denen
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a)
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eine Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b oder Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 genannten Informationen nicht übermittelt hat,
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b)
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ein Ersuchen um Zusammenarbeit abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde,
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c)
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aus objektiven Gründen Uneinigkeit besteht über die festgestellten Verstöße und über die Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die gegen das Unternehmen verhängt bzw. angewendet werden sollen, um bei diesen Verstößen Abhilfe zu schaffen.
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Die AMLA wird im Rahmen der ihr durch die Artikel 33 und 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragenen Befugnisse tätig. Die AMLA gibt binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.