(10) Die Aufseher des Nichtfinanzsektors können den entsprechenden Drittlandsbehörden die Teilnahme als Beobachter an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall oder in Fällen, in denen Verpflichtete der Union im nichtfinanziellen Sektor oder Gruppen von Verpflichteten der Union im Nichtfinanzsektor Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in diesen Drittländern betreiben, gestatten, sofern
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a)
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die entsprechenden Drittlandsbehörden einen Teilnahmeantrag stellen, woraufhin die Mitglieder des Kollegiums ihrer Teilnahme zustimmen, oder die Mitglieder des Kollegiums sich bereiterklären, die entsprechenden Drittlandsbehörden einzuladen,
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b)
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die Datenschutzvorschriften der Union für die Datenübermittlung eingehalten werden,
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c)
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die entsprechenden Drittlandsbehörden die in Absatz 7 genannte schriftliche Vereinbarung unterzeichnen und innerhalb des Kollegiums die einschlägigen Informationen weitergeben, über die sie in Bezug auf die Beaufsichtigung der Verpflichteten oder der Gruppe verfügen,
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d)
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die offengelegten Informationen garantierten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den in Artikel 67 Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind, und ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der teilnehmenden Aufseher des Nichtfinanzsektors oder der entsprechenden Drittlandsbehörden verwendet werden.
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Nichtfinanzsektors, die für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten oder in den in Absatz 3 genannten Fällen für das Kollegium zuständig sind, bewerten, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes erfüllt sind, und den ständigen Mitgliedern des Kollegiums diese Bewertung übermitteln. Diese Bewertung wird durchgeführt, bevor den entsprechenden Drittlandsbehörden gestattet wird, sich dem Kollegium anzuschließen, und kann danach bei Bedarf wiederholt werden. Die für die Bewertung zuständigen Aufseher des Nichtfinanzsektors können die AMLA für die Durchführung dieser Bewertung um Unterstützung ersuchen.