+Artikel 53 9

Artikel 53 9

(9)   Um zu gewährleisten, dass diese Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse zeitigen, arbeiten die Aufseher bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und zur Anwendung verwaltungsrechtlichen Maßnahmen eng zusammen und stimmen ihre Maßnahmen erforderlichenfalls auch mit anderen betroffenen Behörden ab und koordinieren ihr Vorgehen in grenzüberschreitenden Fällen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung