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+Artikel 53 9 |
Artikel 53 9(9) Um zu gewährleisten, dass diese Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse zeitigen, arbeiten die Aufseher bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und zur Anwendung verwaltungsrechtlichen Maßnahmen eng zusammen und stimmen ihre Maßnahmen erforderlichenfalls auch mit anderen betroffenen Behörden ab und koordinieren ihr Vorgehen in grenzüberschreitenden Fällen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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