+Artikel 69 Leitlinien für die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
---+Artikel 69 a)
---+Artikel 69 b)
|
Artikel 69 Leitlinien für die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2029 in Zusammenarbeit mit der EZB, den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft Leitlinien zu Folgendem heraus:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 69 a)
|
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nach Abschnitt 1 dieses Kapitels und mit den in Abschnitt 2 dieses Kapitels genannten Behörden und den Behörden, die für die Zentralregister zuständig sind, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern;
|
|
Artikel 69 b)
|
Verfahren, die von den Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständig sind, anzuwenden sind, damit sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach diesen Rechtsakten der Union der Problematik der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|