(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die folgenden Handlungen keine Straftatbestände darstellen:
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a)
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die in Absatz 1 Buchstaben a, b und h aufgeführten Handlungen, wenn sie Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Wert von weniger als 10 000 EUR betreffen;
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b)
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die in Absatz 1 Buchstaben d bis g und i aufgeführten Handlungen, wenn sie Waren, Dienstleistungen, Transaktionen oder Tätigkeiten im Wert von weniger als 10 000 EUR betreffen.
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Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schwellenwert von mindestens 10 000 EUR durch eine Reihe von in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis i aufgeführten Handlungen der gleichen Art, die miteinander verbunden sind, erreicht werden kann, wenn diese Handlunge von demselben Täter begangen werden.