+Artikel 3 2

Artikel 3 2

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die folgenden Handlungen keine Straftatbestände darstellen:

a)

die in Absatz 1 Buchstaben a, b und h aufgeführten Handlungen, wenn sie Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Wert von weniger als 10 000 EUR betreffen;

b)

die in Absatz 1 Buchstaben d bis g und i aufgeführten Handlungen, wenn sie Waren, Dienstleistungen, Transaktionen oder Tätigkeiten im Wert von weniger als 10 000 EUR betreffen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schwellenwert von mindestens 10 000 EUR durch eine Reihe von in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis i aufgeführten Handlungen der gleichen Art, die miteinander verbunden sind, erreicht werden kann, wenn diese Handlunge von demselben Täter begangen werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung