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+Artikel 3 3 |
Artikel 3 3(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Handlungen auch dann eine Straftat darstellen, wenn sie grob fahrlässig begangen werden, zumindest wenn diese Handlungen Waren betreffen, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind, oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in den Anhängen I und IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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