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+Artikel 4 2 |
Artikel 4 2(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstaben c bis g sowie Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Straftat als Straftat geahndet wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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