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+Artikel 5 1 |
Artikel 5 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftaten im Sinne von Artikel 3 und 4 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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