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+Artikel 5 2 |
Artikel 5 2(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 mit Freiheitsentzug als Höchststrafe geahndet werden können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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