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+Artikel 5 4 |
Artikel 5 4(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schwellenwert von mindestens 100 000 EUR durch eine Reihe von unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis i fallenden Straftaten der gleichen Art, die miteinander verbunden sind, erreicht werden kann, wenn diese Straftaten von demselben Täter begangen werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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