+Artikel 5 4

Artikel 5 4

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schwellenwert von mindestens 100 000 EUR durch eine Reihe von unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis i fallenden Straftaten der gleichen Art, die miteinander verbunden sind, erreicht werden kann, wenn diese Straftaten von demselben Täter begangen werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung