+Artikel 5 5
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Artikel 5 5
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten begangen haben, flankierende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, darunter
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a)
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Geldstrafen und Geldbußen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung und zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden natürlichen Person stehen;
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b)
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die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur betreffenden Straftat geführt haben;
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c)
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das Verbot in juristischen Personen, Führungspositionen der gleichen Art zu bekleiden, die für die Begehung der Straftat verwendet wurde;
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d)
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das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für öffentliche Ämter;
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e)
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in Einzelfällen nach Prüfung des öffentlichen Interesses, die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung, die sich auf die die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen bezieht und nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen die personenbezogenen Daten verurteilter Personen, umfassen darf.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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