+Artikel 6 2

Artikel 6 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Aufsicht oder Kontrolle durch die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen die Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 zugunsten jener juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung