(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Falle einer juristischen Person, die nach Artikel 6 verantwortlich gemacht wird, die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Straftaten mit Geldstrafen oder Geldbußen geahndet werden, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung sowie zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden juristischen Person steht. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Höchstmaß der Geldstrafen oder Geldbußen Folgendes nicht unterschreitet:
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a)
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bei unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern iii und iv fallenden Straftaten
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i)
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1 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, oder
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ii)
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einen Betrag in Höhe von 8 000 000 EUR;
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b)
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bei unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe h Ziffern i und ii und Buchstabe i fallenden Straftaten
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i)
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5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das dem Beschluss über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, oder
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ii)
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einen Betrag in Höhe von 40 000 000 EUR.
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Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für Fälle vorsehen, in denen es nicht möglich ist, den Betrag einer Geldstrafe oder Geldbuße auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in dem Geschäftsjahr, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder des weltweiten Gesamtumsatzes in dem Geschäftsjahr, das dem Beschluss über die Festsetzung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, zu bestimmen.