+Artikel 8 Erschwerende Umstände
---+Artikel 8 a)
---+Artikel 8 b)
---+Artikel 8 c)
---+Artikel 8 d)
---+Artikel 8 e)
---+Artikel 8 f)
---+Artikel 8 g)

Artikel 8 Erschwerende Umstände

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht Tatbestandsmerkmale der Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 sind, im Einklang mit nationalem Recht als erschwerende Umstände berücksichtigt werden können:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 8 a)

Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen;

Artikel 8 b)

der Täter hat im Rahmen der Begehung der Straftat falsche oder gefälschte Dokumente verwendet;

Artikel 8 c)

die Straftat wurde von einem professionellen Dienstleister unter Verletzung der beruflichen Pflichten eines entsprechenden professionellen Dienstleisters begangen;

Artikel 8 d)

die Straftat wurde von Beamten in Ausübung ihrer Dienstpflichten oder von einer anderen Person in Ausübung eines öffentlichen Amtes begangen;

Artikel 8 e)

mit der Straftat wurden direkt oder indirekt erhebliche finanzielle Vorteile erwirtschaftet oder sollten erwirtschaftet werden, oder es wurden wesentliche Aufwendungen vermieden, soweit sich diese Vorteile oder diese Aufwendungen bestimmen lassen;

Artikel 8 f)

der Täter hat Beweismittel vernichtet oder Zeugen oder Beschwerdeführer eingeschüchtert;

Artikel 8 g)

Die natürliche oder juristische Person wurde bereits für eine unter Artikel 3 bzw. 4 fallende Straftat rechtskräftig verurteilt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung