+Artikel 8 Erschwerende Umstände
---+Artikel 8 a)
---+Artikel 8 b)
---+Artikel 8 c)
---+Artikel 8 d)
---+Artikel 8 e)
---+Artikel 8 f)
---+Artikel 8 g)
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Artikel 8 Erschwerende Umstände
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht Tatbestandsmerkmale der Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 sind, im Einklang mit nationalem Recht als erschwerende Umstände berücksichtigt werden können:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 8 a)
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Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen;
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Artikel 8 b)
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der Täter hat im Rahmen der Begehung der Straftat falsche oder gefälschte Dokumente verwendet;
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Artikel 8 c)
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die Straftat wurde von einem professionellen Dienstleister unter Verletzung der beruflichen Pflichten eines entsprechenden professionellen Dienstleisters begangen;
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Artikel 8 d)
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die Straftat wurde von Beamten in Ausübung ihrer Dienstpflichten oder von einer anderen Person in Ausübung eines öffentlichen Amtes begangen;
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Artikel 8 e)
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mit der Straftat wurden direkt oder indirekt erhebliche finanzielle Vorteile erwirtschaftet oder sollten erwirtschaftet werden, oder es wurden wesentliche Aufwendungen vermieden, soweit sich diese Vorteile oder diese Aufwendungen bestimmen lassen;
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Artikel 8 f)
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der Täter hat Beweismittel vernichtet oder Zeugen oder Beschwerdeführer eingeschüchtert;
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Artikel 8 g)
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Die natürliche oder juristische Person wurde bereits für eine unter Artikel 3 bzw. 4 fallende Straftat rechtskräftig verurteilt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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