+Artikel 10 Sicherstellung und Einziehung
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Artikel 10 Sicherstellung und Einziehung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 10 1
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(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 sichergestellt und eingezogen werden können. Die Mitgliedstaaten, die durch die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gebunden sind, ergreifen diese erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit der genannten Richtlinie.
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Artikel 10 2
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(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sichergestellt und eingezogen werden können, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, hinsichtlich derer die benannte natürliche Person oder der Vertreter einer benannten Organisation oder Einrichtung eine unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i oder ii fallende Straftat begeht oder daran beteiligt ist. Die Mitgliedstaaten ergreifen diese erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2014/42/EU.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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