(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sichergestellt und eingezogen werden können, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, hinsichtlich derer die benannte natürliche Person oder der Vertreter einer benannten Organisation oder Einrichtung eine unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i oder ii fallende Straftat begeht oder daran beteiligt ist. Die Mitgliedstaaten ergreifen diese erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2014/42/EU.