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+Artikel 11 1 |
Artikel 11 1(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und Aburteilung von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach ihrer Begehung ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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