(2) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für eine oder mehrere der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn
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a)
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der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt,
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b)
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es sich bei dem Täter um einen seiner Beamten bei der Ausübung seiner Dienstpflichten handelt,
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c)
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die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird, oder
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d)
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die Straftat zugunsten einer juristischen Person im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit begangen wird, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wird.
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