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+Artikel 14 Meldung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und Schutz von Personen, die solche Verstöße melden |
Artikel 14 Meldung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und Schutz von Personen, die solche Verstöße meldenArtikel 14 Meldung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und Schutz von Personen, die solche Verstöße melden Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Meldung von den in Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, nach den in jener Richtlinie festgelegten Bedingungen gilt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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