+Artikel 14 Meldung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und Schutz von Personen, die solche Verstöße melden

Artikel 14 Meldung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und Schutz von Personen, die solche Verstöße melden

Artikel 14

Meldung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und Schutz von Personen, die solche Verstöße melden

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Meldung von den in Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, nach den in jener Richtlinie festgelegten Bedingungen gilt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung