(2) Die Kommission führt bis zum 20. Mai 2030 eine Bewertung der Auswirkungen und der Wirksamkeit dieser Richtlinie durch, wobei sie die von den Mitgliedstaaten übermittelten jährlichen statistischen Daten berücksichtigt und der Frage nachgeht, ob die Liste der Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union aktualisiert werden muss, und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.