+KAPITEL II ZULASSUNG, KONTINUIERLICHE FORTBILDUNG UND GEGENSEITIGE ANERKENNUNG
---+Artikel 3 Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
------+Article 3 4.
---+Artikel 3a Anerkennung von Prüfungsgesellschaften
------+Article 3a 1.
------+Article 3a 2.
------+Article 3a 3.
---+Artikel 4 Guter Leumund
---+Artikel 5 Entzug der Zulassung
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
---+Artikel 6 Ausbildung
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
---+Artikel 7 Prüfung der beruflichen Eignung
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
---+Artikel 8 Theoretische Prüfung
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
---+Artikel 9 Ausnahmen
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
---+Artikel 10 Praktische Ausbildung
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
---+Artikel 11 Zulassung aufgrund langjähriger praktischer Erfahrung
---+Artikel 12 Kombination von praktischer und theoretischer Ausbildung
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
---+Artikel 13 Kontinuierliche Fortbildung
---+Artikel 14 Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
---+Artikel 14a Vor dem 1. Januar 2024 zugelassene oder anerkannte Abschlussprüfer und Personen, die am 1. Januar 2024 das Zulassungsverfahren für Abschlussprüfer durchlaufen

KAPITEL II ZULASSUNG, KONTINUIERLICHE FORTBILDUNG UND GEGENSEITIGE ANERKENNUNG

KAPITEL II ZULASSUNG, KONTINUIERLICHE FORTBILDUNG UND GEGENSEITIGE ANERKENNUNG

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 3 Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
Artikel 3a Anerkennung von Prüfungsgesellschaften
Artikel 4 Guter Leumund

Artikel 4

Guter Leumund

Die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats dürfen die Zulassung nur natürlichen oder juristischen Personen mit gutem Leumund erteilen.

Artikel 5 Entzug der Zulassung
Artikel 6 Ausbildung
Artikel 7 Prüfung der beruflichen Eignung
Artikel 8 Theoretische Prüfung
Artikel 9 Ausnahmen
Artikel 10 Praktische Ausbildung
Artikel 11 Zulassung aufgrund langjähriger praktischer Erfahrung

Artikel 11

Zulassung aufgrund langjähriger praktischer Erfahrung

Ein Mitgliedstaat kann Personen, die die in Artikel 6 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllen, als Abschlussprüfer zulassen, wenn diese nachweisen können, dass sie

a) 

entweder 15 Jahre lang einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sind, die es ihnen ermöglicht hat, auf den Gebieten des Finanzwesens, des Rechts und der Rechnungslegung ausreichende Erfahrungen zu sammeln, und die in Artikel 7 genannte berufliche Eignungsprüfung bestanden haben,

b) 

oder sieben Jahre lang einer beruflichen Tätigkeit auf den genannten Gebieten nachgegangen sind sowie die in Artikel 10 genannte praktische Ausbildung absolviert und die in Artikel 7 genannte berufliche Eignungsprüfung bestanden haben.

Artikel 12 Kombination von praktischer und theoretischer Ausbildung
Artikel 13 Kontinuierliche Fortbildung

Artikel 13

Kontinuierliche Fortbildung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich fortbilden müssen, um ihre theoretischen Kenntnisse und ihr berufliches Können und ihre beruflichen Wertmaßstäbe auf einem ausreichend hohen Stand zu halten, und dass ein Missachten dieser Anforderung angemessene Sanktionen gemäß Artikel 30 nach sich zieht.

Artikel 14 Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten
Artikel 14a Vor dem 1. Januar 2024 zugelassene oder anerkannte Abschlussprüfer und Personen, die am 1. Januar 2024 das Zulassungsverfahren für Abschlussprüfer durchlaufen

Artikel 14a

Vor dem 1. Januar 2024 zugelassene oder anerkannte Abschlussprüfer und Personen, die am 1. Januar 2024 das Zulassungsverfahren für Abschlussprüfer durchlaufen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer, die vor dem 1. Januar 2024 für die Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassen oder anerkannt wurden, nicht den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4 unterliegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die am 1. Januar 2024 das in den Artikeln 6 bis 14 vorgesehene Zulassungsverfahren durchlaufen, nicht den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4 unterliegen, sofern sie dieses Verfahren bis zum 1. Januar 2026 abschließen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor dem 1. Januar 2026 zugelassene Abschlussprüfer, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen wollen, die erforderlichen Kenntnisse über Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Bestätigung, einschließlich der in Artikel 8 Absatz 3 aufgeführten Sachgebiete, im Wege der kontinuierlichen Fortbildung nach Artikel 13 erwerben.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung