+KAPITEL VII UNTERSUCHUNGEN UND SANKTIONEN
---+Artikel 30 Untersuchungen und Sanktionen
------+Article 30 1.
------+Article 30 2.
------+Article 30 3.
------+Article 30 4.
---+Artikel 30a Sanktionsbefugnisse
------+Article 30a 1.
------+Article 30a 2.
------+Article 30a 3.
------+Article 30a 4.
---+Artikel 30b Wirksame Anwendung von Sanktionen
---+Artikel 30c Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen
------+Article 30c 1.
------+Article 30c 2.
------+Article 30c 3.
---+Artikel 30d Rechtsmittel
---+Artikel 30e Meldung von Verstößen
------+Article 30e 1.
------+Article 30e 2.
------+Article 30e 3.
---+Artikel 30f Informationsaustausch
------+Article 30f 1.
------+Article 30f 2.

KAPITEL VII UNTERSUCHUNGEN UND SANKTIONEN

KAPITEL VII UNTERSUCHUNGEN UND SANKTIONEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 30 Untersuchungen und Sanktionen
Artikel 30a Sanktionsbefugnisse
Artikel 30b Wirksame Anwendung von Sanktionen

Artikel 30b

Wirksame Anwendung von Sanktionen

Bei der Festsetzung von Vorschriften nach Artikel 30 verlangen die Mitgliedstaaten, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen allen relevanten Umständen Rechnung tragen, einschließlich gegebenenfalls

a) 

der Schwere und der Dauer des Verstoßes;

b) 

des Grads an Verantwortung der verantwortlichen Person;

c) 

der Finanzkraft der verantwortlichen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz des verantwortlichen Unternehmens oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

d) 

der Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Mehrerlöse oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

e) 

der Grad der Bereitwilligkeit der verantwortlichen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten;

f) 

früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

Die zuständigen Behörden können ergänzende Faktoren berücksichtigen, wenn solche Faktoren im nationalen Recht vorgesehen sind.

Artikel 30c Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen
Artikel 30d Rechtsmittel

Artikel 30d

Rechtsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die von den zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 getroffenen Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können.

Artikel 30e Meldung von Verstößen
Artikel 30f Informationsaustausch

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung