+Artikel 6 2

Artikel 6 2

(2)   Berichtspflichtige, die Rechtsträger sind, melden in Bezug auf alle beobachteten Einheiten, die Teil des Rechtsträgers sind. Berichtspflichtige, die ausländische Niederlassungen sind, melden in Bezug auf ihre eigene Tätigkeit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung