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+Artikel 6 2 |
Artikel 6 2(2) Berichtspflichtige, die Rechtsträger sind, melden in Bezug auf alle beobachteten Einheiten, die Teil des Rechtsträgers sind. Berichtspflichtige, die ausländische Niederlassungen sind, melden in Bezug auf ihre eigene Tätigkeit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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