+Artikel 6 3

Artikel 6 3

(3)   Sind sowohl ein Rechtsträger als auch seine ausländische Niederlassung in Berichtsmitgliedstaaten gebietsansässig, greift zwecks Vermeidung von doppelten Berichtspflichten und abhängig von der Koordination zwischen den entsprechenden NZBen die folgende Regelung:

a)

Die betreffende NZB des Rechtsträgers kann beschließen, die in Anhang I, Meldevorlage 1 aufgeführten Datenattribute nicht oder nur teilweise von dem Rechtsträger zu erheben, wenn die betreffenden Instrumente von der ausländischen Niederlassung gehalten oder verwaltet werden.

b)

Die betreffende NZB der ausländischen Niederlassung kann beschließen, die in Anhang I, Meldevorlage 2 aufgeführten Datenattribute nicht oder nur teilweise von der ausländischen Niederlassung zu erheben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung