+Artikel 6 4

Artikel 6 4

(4)   Die betreffende NZB kann beschließen, keine Daten in Bezug auf ausländische Niederlassungen zu erheben, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind und die Teil eines Rechtsträgers sind, der der Berichtspflichtige ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung