|
+Artikel 6 4 |
Artikel 6 4(4) Die betreffende NZB kann beschließen, keine Daten in Bezug auf ausländische Niederlassungen zu erheben, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind und die Teil eines Rechtsträgers sind, der der Berichtspflichtige ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|