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+Artikel 8 1 |
Artikel 8 1(1) Berichtspflichtige und ihre ausländischen Niederlassungen, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind, richten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verarbeitung und Übermittlung der Daten, die gemäß Artikel 6 dieser Verordnung auf Einzelbasis zu melden sind, die erforderlichen Organisationsstrukturen und geeignete interne Kontrollmechanismen ein. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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