+Artikel 8 1

Artikel 8 1

(1)   Berichtspflichtige und ihre ausländischen Niederlassungen, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind, richten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verarbeitung und Übermittlung der Daten, die gemäß Artikel 6 dieser Verordnung auf Einzelbasis zu melden sind, die erforderlichen Organisationsstrukturen und geeignete interne Kontrollmechanismen ein.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung