+Artikel 8 2

Artikel 8 2

(2)   Ausländische Niederlassungen, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind, gelten nicht als Berichtspflichtige im Sinne dieser Verordnung. Die Berichtspflichtigen stellen sicher, dass die betreffenden ausländischen Niederlassungen Regelungen, Prozesse und Mechanismen implementieren, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Berichtspflichten auf Einzelbasis zu sicherzustellen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung