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+Artikel 8 3 |
Artikel 8 3(3) Die statistischen Berichtspflichten dieser Verordnung gelten unbeschadet sonstiger gegenwärtiger oder zukünftiger Berichtspflichten im Hinblick auf Kreditdaten, die gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder sonstigen Meldeverpflichtungen anwendbar sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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