+Artikel 8 3

Artikel 8 3

(3)   Die statistischen Berichtspflichten dieser Verordnung gelten unbeschadet sonstiger gegenwärtiger oder zukünftiger Berichtspflichten im Hinblick auf Kreditdaten, die gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder sonstigen Meldeverpflichtungen anwendbar sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung