(1) Die NZBen sind berechtigt, den Berichtspflichtigen Kreditdaten, einschließlich von einer anderen NZB erhobener Daten, zur Verfügung zu stellen, indem sie Rückmeldeverfahren oder sonstige Informationsdienste von zentralen Kreditregistern an Berichtspflichtige einrichten oder erweitern. Dabei können sie eine Teilmenge der gemäß dieser Verordnung erhobenen Kreditdaten im Einklang mit bewährten Verfahren (Best Practices) und innerhalb der Grenzen des anwendbaren gesetzlichen Vertraulichkeitsregimes bereitstellen. Berichtspflichtige dürfen die Daten ausschließlich für die Steuerung von Kreditrisiken und zur Verbesserung der Qualität der ihnen in Bezug auf bestehende oder zukünftige Instrumente zur Verfügung stehenden Kreditdaten nutzen. Sie dürfen die Daten nicht mit anderen Parteien teilen, es sei denn, ein Datenaustausch mit Dienstleistern ist für die genannten Zwecke unbedingt erforderlich und die Daten werden nur in Bezug auf den Berichtspflichtigen verwendet und der Berichtspflichtige stellt einen entsprechenden Vertraulichkeitsschutz im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung sicher, die jede andere Verwendung der Daten ausschließt und die Anonymisierung der Daten vorsieht, wo immer dies möglich ist, und die Löschung der Daten, sobald der Zweck, für den sie ausgetauscht wurden, erreicht wurde, vorsieht. Jede weitere Übermittlung der Daten durch den Dienstleister und jeder Datenaustausch mit kommerziellen Anbietern von Kreditdaten ist untersagt.